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AGB

§ 1 Vertragliche Beziehungen

brylla reisen bietet als sogenannter Paketreiseveranstalter dem jeweiligen Vertragspartner, der gegenüber dem Endverbraucher als Reiseveranstalter im Sinne von § 651 a BGB auftritt, entweder einzelne Reiseleistungen oder ein Paket von Reiseleistungen an. Insoweit stellt  brylla reisen ausdrücklich klar, dass brylla reisen selbst kein Reiseveranstalter ist, sondern im Verhältnis zu Ihrem Kunden und zu Dritten nur als Geschäftsbesorger bzw. Werkunternehmer anzusehen ist, der die Angebote einzelner Leistungsträger zu speziellen Arrangements zusammenfasst und an den jeweiligen Reiseveranstalter – im folgenden Vertragspartner genannt – weitervermittelt.

§ 2 Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen brylla reisen und dem Auftraggeber soll schriftlich einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen abgeschlossen werden.  Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm eingeschalteten Personen bevollmächtigt sind, den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 3 Zahlungen

Soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart werden, muss bis vier Wochen vor Reisebeginn eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält sich brylla reisen vor, die Reiseunterlagen per Nachnahme zu versenden (Zug-um Zug-Leistung) oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Die Restzahlung muss spätestens 10 Tage vor Reisebeginn unaufgefordert auf dem Konto von brylla reisen eingegangen sein. Sofort nach Erhalt des Rechnungsbetrages werden die qualifizierten Reiseunterlagen ausgehändigt bzw. geschickt.

§ 4 Preise und Preisänderungen

Soweit nichts anderes ausdrücklich angegeben wird, verstehen sich alle Preisangaben in den Angeboten und Auftragsbestätigungen pro Person, rein Netto in Euro. Liegt der Reisetermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, kann brylla reisen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener, nicht vorhersehbarer Umstände eine Preiserhöhung bis zu 5 % vornehmen. Eine Preiserhöhung ist nur bis zu 24 Tage vor Reisebeginn möglich und dem Vertragspartner unverzüglich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, ohne Zahlung eines besonderen Entgelts vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich gegenüber brylla reisen erklärt werden.

§ 5 Leistungsinhalt und Leistungsänderungen

Der vertraglich vereinbarte Leistungsinhalt ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Veränderungen, Sonderwünsche und Zusatzleistungen bedürfen der Schriftform. Abweichungen vom Leistungsinhalt sind zulässig, soweit sie nicht von brylla reisen verschuldet sind, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Vertragsleistung nicht beeinträchtigen.

§ 6 Teilnehmerzahl

Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 12 Personen. Wird das Arrangement von einer geringeren Teilnehmerzahl beansprucht, behält sich brylla reisen eine Preiserhöhung im Umfang der nachgewiesenen Mehrkosten vor.

§ 7 Kündigung/ Rücktritt durch den Vertragspartner

Die gültige kostenlose Stornofrist der einzelnen gebuchten Gruppenaufenthalte entnehmen Sie bitte der jeweiligen Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der kostenlosen Stornofrist werden von brylla reisen Gebühren nur nach Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner/Hotel bezugnehmend auf das jeweilig gültige Reiserecht des Zielgebietes/ Landes erhoben.

§ 8 Kündigung/Rücktritt durch brylla reisen

Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht fristgerecht nachkommt bzw. die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Sowohl brylla reisen als auch der Vertragspartner können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen oder grundlegende politische Veränderungen gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird und diese Umstände bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

§ 9 Haftung

brylla reisen haftet mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die Richtigkeit der Vertragsausschreibung, für eine sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, eine gewissenhafte Vorbereitung des Arrangements und eine ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen. Sollte die Leistung des Leistungsträgers mit Mängeln behaftet sein, ist brylla reisen verpflichtet, im Rahmen des im kaufmännischen Geschäftsbetriebs zumutbaren auf die Leistungserbringer zur Mängelbeseitigung hinzuwirken. brylla reisen ist berechtigt, bei unzumutbarer Kostenbelastung die Einwirkung auf den Leistungsträger von einer Kostenbeteiligung des Kunden bis zur Hälfte der entstehenden Kosten abhängig zu machen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit folgender Maßgabe: Die vertragliche Haftung von brylla reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Arrangementpreis beschränkt, soweit der Schaden durch brylla reisen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder brylla reisen nur wegen eines Verschuldens eines Dritten, insbesondere eines Leistungsträgers haftet. Vertragliche Schadensersatzansprüche hat der Vertragspartner in entsprechender Anwendung von § 651 g, innerhalb von sechs Wochen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Vertragsleistung gegenüber brylla reisen geltend zu machen. Aus Gründen der Beweissicherung wird empfohlen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.

§ 10 Mitwirkungspflichten

Der Vertragspartner hat bei auftretenden Leistungsstörungen die Pflicht zu sofortiger Information an brylla reisen und den jeweiligen Leistungsträger, um eventuelle Schäden zu verhindern, zu mindern und eine schnelle Abhilfe zu ermöglichen. Der Leistungsträger ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche im Namen von brylla reisen anzuerkennen. Eine sofortige Anzeige der Mängel mit Abhilfeverlangen ist auch Voraussetzung für die Geltendmachung vertraglicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Abhilfe ist auch durch die Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung oder einer anderen als Ersatz akzeptierten Leistung möglich.

§ 11 Pass,- Zoll,- Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Für die Einhaltung der Pass, – Zoll, – Devisen und Gesundheitsbestimmungen ist der Vertragspartner gegenüber dem Reisenden verantwortlich. brylla reisen bemüht sich nach aktuellem Wissenstand in der Auftragsbestätigung bzw. in den späteren Reiseunterlagen um eine Information über die jeweiligen nationalen Bestimmungen, bezogen auf vertragsgemäß zu erbringende Leistungen. Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen wird nicht übernommen.

§ 12 Allgemeines

Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne von §§ 1 II, 2, und 5 HGB ist, ist Fürth Gerichtsstand. Stand: 1. Juli 2007, Irrtum und Änderungen vorbehalten.

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